Kochen
«
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ES KOCHT.
In Pfannen alltäglich,
für Menschen zermürbend.

Wir helfen,
Wege zu finden.

 
 
Hemd
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ZERKNITTERT.
Bei Hemden normal,
bei Menschen beklemmend.

Wir helfen,
Wege zu finden.

 
 
Muffin
«
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VOLLPACKEN.
Bei Tüten üblich,
bei Menschen erschöpfend.

Wir helfen,
Wege zu finden.

 
 
Puzzel
«
»
IN 1000 TEILE.
Bei Puzzles herausfordernd,
für Seelen quälend.

Wir helfen,
Wege zu finden.

 
 
fahrrad
«
»
EIN SCHLECHTES VENTIL.
Bei Velos austauschbar,
bei Jugendlichen folgenschwer.

Wir helfen,
Wege zu finden.

 
 
Blau Vase
«
»
«LEER UND ABGENUTZT.
Bei Gegenständen denkbar,
bei Menschen traurig.

Wir helfen,
Wege zu finden.

 
 
Zerknittert
«
»
ENTWURZELT.
Bei Pflanzen natürlich,
bei Kindern schmerzlich.

Wir helfen,
Wege zu finden.

 
 

VEREINSSTATUTEN

Ansprechpartner: Geschäftsführung des VBW, Reberastrasse 4, 9494 Schaan
 
 
STATUTEN
DES VEREINS FÜR BETREUTES WOHNEN IN LIECHTENSTEIN
 
Art. 1 | Name und Sitzung
 
Unter dem Namen «Verein für Betreutes Wohnen in Liechtenstein» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von
Art. 246 ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR) mit Sitz in Schaan.
 
Art. 2 | Zweck
 
Der Verein hat folgende Zweckbestimmung:
  1. Die Betreuung und Behandlung hilfsbedürftiger Personen. Die Betreuung und Behandlung kann stationär in dafür geeigneten Einrichtungen oder ambulant erfolgen;
  2. Die Vermittlung und Beschaffung geeigneten Wohnraums für Personen, die einer Hilfeleistung bedürfen;
  3. Die Förderung von Integration und Inklusion in Bildung, Ausbildung und Beruf sowie Integration ins gesellschaftliche Leben, insbesondere durch die Schaffung gewerblicher Einrichtungen und Vermittlung leistungsangepasster Arbeitsplätze.
Dies verfolgt der Verein insbesondere durch:
  1. die Unterstützung, Errichtung und Führung therapeutischer Gemeinschaften, sozialpädagogischer Wohngruppen, Notunterkünfte und ähnlicher Einrichtungen;
  2. die Führung ambulanter bzw. mobiler Dienste.
 
Art. 3 | Dauer
 
Der Verein ist in seiner Dauer nicht beschränkt.
 
Art. 4 | Mitgliedschaft
 
Mitglieder
 
Mitglieder des Vereins können werden: Natürliche Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen des Vereins im Angestelltenverhältnis tätig sind, Körperschaften des öffentlichen Rechts und juristische Personen.
Der Verein kann auch Ehrenmitglieder ernennen.
 
Erwerb der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft  wird auf schriftlichen Antrag erworben. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, eine Bewerbung um Aufnahme in den Verein ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
 
Zum Ehrenmitglied kann durch die Mitgliederversammlung jede Person ernannt werden, die sich um den Verein und die von ihm verfolgten Ziele in hervorragender Weise verdient gemacht hat.
 
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind verpflichtet, den vorgesehenen Mindestjahresbeitrag zu entrichten und die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu wahren. Lediglich die Beitragsleistungen werden hinsichtlich einzelner Mitgliederkategorien verschieden festgelegt.
 
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
 
Austritt und Ausschluss
 
Jedes Mitglied kann seinen sofortigen Austritt aus dem Verein erklären. Mitglieder, die bisher aufgrund der früheren Fassung der Statuten trotz ihrer Eigenschaft als unselbständig erwerbstätige Mitarbeiter des Vereins Mitglieder werden konnten, haben nach Verabschiedung dieser Neufassung von Artikel 4 der Vereinsstatuten ihren Austritt aus dem Verein zu erklären.
 
Jede Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand des Vereins zu erfolgen.
 
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche gegen die Statuten und deren Ausführungsbestimmung verstossen, oder sonst die Interessen oder das Ansehen des Vereines schädigen, oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschliessen. Erklärt ein bisheriges Mitglied entgegen der vorstehend verfügten Verpflichtung, als Mitarbeiter des Vereins im Angestelltenverhältnis den Austritt als Mitglied aus dem Verein zu erklären, seinen Austritt nicht, so berechtigt dies den Vorstand, ein solches Mitglied auszuschliessen.
 
Ein Vorstandsbeschluss auf Ausschluss von Mitgliedern ist der Vereinsversammlung vorzulegen und tritt erst in Kraft, wenn die Vereinsversammlung zugestimmt hat.
 
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben den Beitrag für das laufende Vereinsjahr zu bezahlen und haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge. Mitglieder, die von sich aus austreten, da sie aufgrund des neu formulierten Artikels 4 der Statuten die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft aufgrund ihrer Funktion als Mitarbeiter des Vereins im Angestelltenverhältnis nicht mehr erfüllen, haben Anspruch auf Rückerstattung des allenfalls bereits bezahlten Beitrages für das laufende Vereinsjahr.
 
Art. 5 | Organe
 
Die Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Geschäftsführung
  4. Die Revisionsgesellschaft
 
Art. 6 | Mitgliederversammlung
 
Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder und ist vom Vereinsvorstand je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.
 
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder einberufen.
 
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. In der Einladung ist Ort, Datum und Stunde und die Traktandenliste anzugeben. Die Einladung erfolgt entweder schriftlich durch Zirkular der Mitglieder oder durch Pressepublikation. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung zur Post gegeben oder in den Liechtensteinischen Landeszeitungen publiziert werden.
 
Stimmberechtigung und Beschlussfassung
 
Zur Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied des Vereins Zutritt. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung diejenige des verhandlungsleitenden Vizepräsidenten den Stichentscheid.
 
Jede ordnungsmässig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
 
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
 
Leitung
 
Der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Die Versammlungsleitung sorgt für die Führung eines Protokolls. Dieses Protokoll ist vom Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
 
Aufgabenbereich
 
Die Mitgliederversammlung behandelt und beschliesst über:
  1. Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren; Bestätigung einer allfälligen Zu- oder Ersatzwahl für den Vorstand;
  2. Statutenänderungen (siehe auch Art. 12);
  3. Bericht des Vorstandes über die abgelaufene Vereinsperiode und dessen Entlastung;
  4. Bericht der Rechnungsgesellschaft und Genehmigung der Jahresrechnung;
  5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  6. Ernennung der Ehrenmitglieder;
  7. Beschlussfassung über alle weiteren auf der Traktandenliste stehenden Geschäfte;
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und die Verwendung des Vereinsvermögens.
 
Art. 7 | Vorstand
 
Vorstand
 
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er leitet die Geschäfte des Vereins, vertritt diesen nach aussen und beschliesst in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen des Vereins vorbehalten sind. Er besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens weiteren 3 Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
 
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amte aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die laufende Amtsperiode eine Ersatzwahl, vorbehaltlich der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung, vorzunehmen.
 
Beschlussfassung
 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt den Stichentscheid die Stimme des Präsidenten und im Falle seiner Verhinderung diejenige des Vizepräsidenten, schliesslich bei dessen Verhinderung diejenige des verhandlungsleitenden Vorstandsmitgliedes.
 
Der Vorstand kann weitere Personen mit einzelnen Geschäftsführungs- und Vertretungshandlungen, insbesondere zur Führung von Projekten, im Rahmen seiner Befugnisse und unter seiner Verantwortlichkeit betrauen und die Bevollmächtigung dieser Person selbst festlegen.
 
Er legt seinen Verhandlungsort und sein Verhandlungsreglement selbst fest. Er versammelt sich, sooft es die Geschäfte erfordern.
 
Zeichnungsrecht
 
Das Zeichnungsrecht wird vom Präsidenten und dem Vizepräsidenten oder von einem derselben mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes kollektiv zu zweien ausgeübt.
 
Der Präsident kann weitere Zeichnungsberechtigte ernennen, die kollektiv zu zweien zeichnen.
 
Art. 8 | Geschäftsleitung
 
Die Geschäftsführung unterstützt den Vorstand in der Führung und Administration des Vereins. Die Geschäftsführung ist nicht Mitglied des Vorstandes. Die Kompetenzen des Geschäftsführers sind im Geschäftsreglement des Vorstandes und im Einzelnen durch Vorstandsbeschlüsse geregelt.
 
Art. 9 | Revisionsgesellschaft
 
Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionsgesellschaft. Ihre Amtsdauer fällt mit derjenigen des Vorstandes zusammen. Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisionsgesellschaft hat die Jahresrechnung des Vorstandes zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
 
Art. 10 | Finanzielle Mittel
 
Der Verein bringt die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Mittel auf aus:
  1. Mitgliederbeiträgen; 
  2. Erträgen aus erbrachten Leistungen;
  3. Beiträgen der öffentlichen Hand;
  4. Stiftungen und Vermächtnissen;
  5. Sammlungen und Aktionen;
  6. sonstigen Zuwendungen.
 
Art. 11 | Haftung für Vereinsschulden
 
Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
 
Eine weitergehende Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
 
Art. 12 | Statutenänderung
 
Zu einer Statutenänderung bedarf es der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
 
Art. 13 | Bekanntmachung
 
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in Schriftform oder durch entsprechend Publikation in den Liechtensteinischen Tageszeitungen.
  
Art. 14 | Auflösung
 
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen müssen, notwendig.
 
Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschliesst die Vereinsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dabei ist sie an die Auflage gebunden, das verbleibende Vermögen einer öffentlichen oder privaten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung im Lande zur Verfügung zu stellen.
 
Diese Statuten wurden letztmals bei der Mitgliederversammlung 2020 revidiert.
 
lic.iur. et rer.pol. Pius Heeb (Präsident)                         lic.oec. HSG Romano A. Rheinberger (Vizepräsident)
 
 

Weitere Informationen

Kontakt

Verein für Betreutes Wohnen in Liechtenstein
Reberastrasse 4
9494 Schaan
 
T +423 235 01 01
info@vbw.li